Allgemeine Geschäfts­bedingungen

§1: Vertragspartner

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen der Uniki GmbH (im Folgenden Uniki oder "Verkäufer" genannt), Freisinger Landstr. 28, 80939 München (Amtsgericht München HRB 228034), vertreten durch die Geschäftsführer Matthias Bollwein und Roman Leuprecht und ihren Kunden (im nachfolgenden auch "Käufer" genannt).

1.2: Die Angebote der Uniki GmbH richten sich an Geschäftskunden. Der Kunde erklärt, dass er Geschäftskunde im Sinne des § 14 BGB ist, d.h. eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§2: Vertragsgegenstand

2.1: Bei den von der Uniki GmbH angebotenen Produkten handelt es sich regelmäßig um Paket-Angebote bestehend aus Software (Miete oder Kauf), Hardware (Leasing oder Kauf), Dienstleistungen im Bezug auf diese Software (Pflege) und / oder Hardware (Wartung) und aus Cloud- bzw. Software-As-A-Service-Produkten. Angebotene Pakete können aus allen, einigen oder einzelnen dieser Bestandteile bestehen. Für die Bestandteile gelten die unten stehenden Bedingungen. Alle angegebenen Preise und Leistungsbeschreibungen für Bestandteile von Paket-Angeboten gelten, soweit nicht explizit anders angeben, nur in Verbindung mit den jeweils übrigen Bestandteilen des Angebots und sind, insofern es sich um Miete, Leasing, Pflege oder Wartung handelt und nicht explizit Abweichendes angegeben ist, nicht einzeln kündbar.

2.2: Der Gegenstand des Vertrags ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Leistungsbeschreibungen und Preislisten der Uniki GmbH für die vom Kunden bestellten Pakete, sowie möglicherweise vorangig geltender Lizenzbedingungen Dritter, deren Hard- oder Software von Uniki vertrieben wird.

2.3: Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

2.4: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird. Vom Kunden gestellte Bedingungen und Anforderungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies durch die Uniki GmbH schriftlich bestätigt wird.

§3: Verträge und Angebote

3.1: Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch die Uniki GmbH zustande, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Die Auftragsbestätigung enthält die vom Kunden gemachten Angaben zu seiner Bestellung, sowie diesen Vertragstext und etwaige die AGB ergänzende Leistungsbeschreibungen.

3.2: Vor Abgabe der Bestellung hat der Kunde die Möglichkeit, seine Eingaben zu korrigieren. Dies kann entweder durch eine in die Benutzeroberfläche integrierte "Zurü-Schaltfläche", falls eine solche vorhanden ist, oder die "Zurü-Schaltfläche" des Web-Browsers erfolgen. Korrekturen können auf den einzelnen Angebotsseiten in den vorhandenen Eingabefeldern vorgenommen werden. Ferner besteht die Müglichkeit, im Rahmen des virtuellen Warenkorbs die Produkte zu aktualisieren, Produkt-Pakete zu löschen. Korrekturmöglichkeiten bestehen bis einschließlich zur Abgabe des verbindlichen Angebotes über der Button "Zahlungspflichtig bestellen". Die Abgabe des Angebots durch den Kunden ist verbindlich, ein Widerrufsrecht besteht für Kunden, die kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, nicht.

3.2: Auf der letzten Bestellseite vor Abgabe des Angebotes ("Zahlungspflichtig bestellen") erhält der Kunde eine Gesamtübersicht über die wesentlichen Merkmale der Leistung, den Preis (monatlich oder gesamt für das erste Abrechnungsintervall), sowie aller damit verbundenen Bestandteile wie Versand- und Verpackungskosten.

3.3: Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der Uniki GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3.4: Angebote sind stets freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Die Uniki GmbH behält sich geringfügige oder die Leistung nicht beeinträchtigende Abweichungen vom Angebot nach der Angebotsannahme vor.

§4: Versand und Gefahrenübergang

4.1: Bei einem Versand im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Lieferung von der Uniki GmbH an das Transportunternehmen übergeben wird.

4.2: Der Kunde wird bei Eintreffen der Lieferung deren äußerliche Beschaffenheit untersuchen, und unverzüglich die Leistung überprüfen. Etwaige Transportschäden wird der Kunde unverzüglich gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern und die Uniki GmbH und den Absender unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

§5: Kauf Hardware und Kauf Software

5.1: Der Liefer- und Leistungsumfang der Hardware oder Software sowie deren freigegebene Einsatzumgebungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und ggf. ergänzend aus dem Benutzer-Handbuch. Leistungsbeschreibung und Benutzer-Handbuch sind grundsätzlich in der Sprache des Herstellers verfasst.

5.2: Der Kauf von Hardware berechtigt den Kunden nicht zur Inanspruchnahme der in §6 beschriebenen oder sonstiger Wartungs-Leistungen. Bezüglich Sachmangel-Haftung, Garantie oder Gewährleistung gelten die Bestimmungen des §13. Wünscht der Kunde eine Wartung der gekauften Hardware durch Uniki, so ist diese gesondert oder im Paket mit der gekauften Hardware zu buchen.

5.3: Für Software, die für die Funktionsfähigkeit der Hardware notwendig ist und mit dieser geliefert wird, ist der Kunde nur zum Einsatz mit dieser Hardware berechtigt. Sonstige Software unterliegt gesonderten Regelungen.

5.4: Der Kauf von Software berechtigt den Kunden nicht zur Inanspruchnahme der in §7 beschriebenen oder sonstiger Pflege-Leistungen. Bezüglich Sachmangel-Haftung, Garantie oder Gewährleistung gelten die Bestimmungen des §13. Wünscht der Kunde eine Pflege der gekauften Software durch Uniki, so ist diese gesondert oder im Paket mit der gekauften Software zu buchen.

5.5: Bis der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der Uniki GmbH und dem Kunden vollständig bezahlt hat, bleibt verkaufte Hardware oder Software Eigentum der Uniki GmbH und die Uniki GmbH behält sich alle einzuräumenden Rechte vor. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat die Uniki Gmbh unverzüglich schriftlich über Pfändung, Insolvenz, Beschädigung, Abhandenkommen der Ware oder Besitzwechsel zu informieren. Bei Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die Uniki GmbH nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die Uniki GmbH erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung gekaufter Hardware und Software. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden. Im Falle der Verletzung der vorgenannten Pflichten steht der Uniki GmbH nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

5.6: Nutzungsrechte

5.6.1: Die Uniki GmbH erteilt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung ein zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der gekauften Software und der zugehörigen Dokumentation bzw. Online-Hilfe auf den im Vertrag beschriebenen Betriebssystemen zum eigenen, internen Gebrauch.

5.6.2: Der Kunde darf zur Sicherung eine Vollkopie der Software erstellen. Der Kunde hat diese als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu kopieren. Die teilweise Vervielfältigung des schriftlichen Materials für interne Zwecke ist gestattet, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software erforderlich ist. Gegebenenfalls benötigte zusätzliche Handbücher sind über die Uniki GmbH zu beziehen.

5.6.3: Der Kunde darf Rechte an der Software und dem Benutzer-Handbuch in Verbindung mit einem Weiterverkauf an Dritte übertragen, im zulässigen Rahmen der Lizenzbedingungen der Software und beschränkt auf diejenigen Rechte, die ihm durch diesen Vertrag übertragen werden. Der Kunde verpflichtet den Dritten zum ausschließlich internen Gebrauch gemäß Ziffer 5.6.1 und verpflichtet sich zur Vernichtung aller angefertigten Kopien der Software, die er nicht an den Dritten übergibt.

5.6.4: Soweit es nach dem Urheberrechtsgesetz oder vertraglich nicht ausdrücklich gestattet ist, darf der Kunde kein Reverse Engineering, keine Disassemblierung und keine Dekompilierung der Software durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

5.6.5: Für jeden schuldhaften vertragswidrigen Fall der Ermöglichung der Nutzung der Software und des Benutzer-Handbuches durch Dritte, des Herstellens einer nichtgenehmigten Kopie oder der Nutzung der Software auf weiteren Rechnern hat der Kunde jeweils einen Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zu zahlen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Uniki GmbHeinen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt der Uniki GmbH vorbehalten.

5.6.6: Der Kunde hat der Uniki GmbH auf Verlangen sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen Dritte zu machen, insbesondere deren Namen und Anschrift mitzuteilen sowie Art und Umfang seiner gegen diesen aus der unberechtigten Programmüberlassung bestehenden Ansprüche unverzüglich mitzuteilen.

§6: Leistungen der Uniki GmbH bei Hardware-Leasing und Hardware-Wartung

6.1: Die Uniki GmbH wird die zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft der vom Kunden geleasten Hardware erforderlichen vorbeugenden Leistungen (Instandhaltung) und Reparaturen oder Ersatz bei Beseitigung von aufgetretenen Störungen (Instandsetzung) nachfolgend "Wartungsleistungen" genannt, durchführen.

6.2: Störungen an der Hardware werden – soweit technisch möglich – mittels eines Remotezugangs beseitigt. Das für den Remotezugang benötigte technische Equipment (z. B. Internet-Verbindung) ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Während dieser Arbeiten ist die Uniki GmbH berechtigt, die Hardware außer Betrieb zu setzen. Eine Sicherung von kundenspezifischen Anwendungsdaten und Rückspeicherung ist nicht möglich.

6.3: Zur Durchführung der Wartungsleistungen kann die Uniki GmbH fehlerhafte Teile bzw. fehlerhafte Systeme austauschen sowie technische Änderungen einbauen. Verwendete Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteile sind entweder neu oder hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit neuen Teilen gegenüber gleichwertig. Technische Änderungen müssen vorab mit dem Kunden abgestimmt werden. Ausgetauschte Teile werden Eigentum der Uniki GmbH. Die Uniki GmbHkann das System oder Teile des Systems zur Fehlerbehebung in eine Uniki GmbH Geschäftsstelle mitnehmen und stattdessen ein gleichwertiges Leihgerät unentgeltlich zur Verfügung stellen. Im Falle des Einsatzes von Leih- oder Austauschgeräten umfassen die Tätigkeiten von der Uniki GmbH eine Rückinstallation der gesicherten User-Daten (sofern vorhanden). Auf ausgewechselten oder zurückgenommenen Teilen oder Systemen gespeicherte Daten werden von der Uniki GmbH unverzüglich gelöscht. Ist dies nicht möglich, wird die Uniki GmbH diese Teile vollständig unbrauchbar machen. Die Entsorgung getauschter Ersatzteile ist in den Leistungen eingeschlossen.

6.4: Nicht unter diese Instandsetzungsarbeiten fallen Störungen an der Hardware, die durch eine nicht ordnungsmäßige Benutzung der Hardware (z. B. Nichtbeachtung des betreffenden Benutzer-Handbuchs), Änderungen der Hardware durch den Kunden oder von diesem eingeschaltete Dritte oder durch sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht werden.

6.5: Die Durchführung der Wartung steht unter dem Vorbehalt, dass die Uniki GmbH Anbieter von ihrem jeweiligen Vorlieferant selbst rechtzeitig und vertragsgemäß beliefert wird.

6.6: Die Uniki GmbH ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). Die Uniki GmbH haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

6.7: Die Instandhaltungsarbeiten erfolgen während üblichen Geschäftszeiten der Uniki GmbH.

6.8: Die Instandsetzungsarbeiten beginnen nach Eingang der Störungsmeldung während der üblichen Geschäftszeiten der Uniki GmbH möglichst am gleichen Arbeitstag, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag. Ersatzteile oder Ersatz-Hardware werden durch die Uniki GmbH am gleichen Arbeitstag, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag versandt, unter dem Vorbehalt, dass die Uniki GmbH Anbieter von ihrem jeweiligen Vorlieferant selbst rechtzeitig und vertragsgemäß beliefert wird, falls die Störung eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit der Hardware zur Folge hat. Die Dauer der Instandsetzungsarbeiten ist abhängig von der Art des Fehlers, der Möglichkeit einer Behebung aus der Ferne, der Zustell-Zeit von Ersatzteilen durch den Versand-Dienstleister sowie der Mitwirkung des Kunden, wenn diese zum Abschluss der Instandsetzungsarbeiten benötigt wird.

6.9: Wartungsleistungen gelten nach Ablauf von 14 Kalendertagen ab Abschluss der Wartungsleistungen als durch den Kunden abgenommen, es sei denn dass der Kunde innerhalb der vorgenannten Frist wesentliche Sachmängel schriftlich gerügt hat.

§8: Leistungen der Uniki GmbH bei Miete und Pflege Software
7.1: Leistungen der Uniki GmbH

7.1.1: Die Uniki GmbH räumt dem Kunden ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für die in der Systemübersicht aufgeführte Software ein und hält diese während der Dauer des Mietverhältnisses gemäß Ziffern 7.1.3 bis 7.1.5 in Stand. Der Liefer- und Leistungsumfang der Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, ergänzend aus dem Benutzer-Handbuch. Leistungsbeschreibung und Benutzer-Handbuch sind grundsätzlich in der Sprache des Herstellers verfasst.

7.1.2: Die Uniki GmbH berät den Kunden im Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen und -bedingungen der Pflegesoftware sowie einzelnen funktionalen Aspekten. Diese Leistungen werden zu den üblichen Geschäftszeiten der Uniki GmbH und soweit möglich erbracht. Die Uniki GmbH kann zur Beantwortung von Anfragen auf die dem Kunden vorliegende Dokumentation für die Pflegesoftware verweisen. Weitergehende Leistungen, etwa andere Ansprechzeiten und -fristen sowie Rufbereitschaften oder Einsätze der Uniki GmbH vor Ort beim Kunden sind vorab ausdrücklich zu vereinbaren

7.1.3: Die Uniki GmbH übernimmt im Rahmen der Instandhaltung die Beseitigung von Mängeln der Programme und der Programmdokumentation. Die Programme haben bei vertragsgemäßem Einsatz die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen zu erbringen.

7.1.4: Im Rahmen der Instandhaltung überlässt die Uniki GmbH dem Kunden bestimmte neue Stände der gemieteten Software, um diese auf dem aktuellen Stand zu halten und Störungen vorzubeugen. Die Uniki GmbH überlässt dem Kunden dazu Updates der gemieteten Software mit technischen Modifikationen und Verbesserungen sowie kleineren funktionalen Erweiterungen und Verbesserungen. Weiterhin überlässt die Uniki GmbH dem Kunden dazu Patches mit Korrekturen zur gemieteten Software und sonstige Umgehungsmaßnahmen für mögliche Störungen.

7.1.5: Von der Instandhaltung nicht umfasst sind die Überlassung von Upgrades mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen und notwendige Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben, die sich nur durch teilweise oder vollständige Neuprogrammierung der gemieteten Software realisieren lassen.

7.1.6: Die Beseitigung von Mängeln erfolgt nach Wahl von Uniki GmbH durch Bereitstellung eines Änderungsstandes der Software oder durch Fehlerumgehung. Bis zur Bereitstellung eines Änderungsstandes stellt die Uniki GmbH eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels, wenn dies der Uniki GmbH bei angemessenem Aufwand möglich und zumutbar ist.

7.1.7: Die Uniki GmbH ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). Die Uniki GmbH haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

7.1.8: Die Uniki GmbH oder von ihr beauftragte Subunternehmer erbringen die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Leistungen, soweit nicht abweichend geregelt, in Ländern der Europäischen Union. Die Uniki GmbH oder von ihr beauftragte Subunternehmer können den Ort der Leistungserbringung nach eigenem Ermessen auch in Länder außerhalb der Europäischen Union verlagern, soweit dem Kunden hieraus keine erheblichen Nachteile entstehen.

7.2: Nutzungsrechte

7.2.1: Die Uniki GmbH räumt dem Kunden an der Software und der dazugehörigen Dokumentation bzw. Online-Hilfe ein auf die Laufzeit des Vertrages begrenztes, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht auf den im Vertrag beschriebenen Betriebssystemen zum eigenen, internen Gebrauch ein.

7.2.2: Die Nutzungsrechte des Kunden an neuen Versionen und an sonstigen Korrekturen der Software entsprechen den Nutzungsrechten an der vorhergehenden Version der Software. Hinsichtlich der Nutzungsrechte treten die Rechte an den neuen Versionen und sonstigen Korrekturen nach einer angemessenen Übergangszeit – die in der Regel nicht mehr als einen Monat beträgt – an die Stelle der Rechte der vorangegangenen Versionen und sonstigen Korrekturen.

7.2.3: Soweit es nach dem Urheberrechtsgesetz oder vertraglich nicht ausdrücklich gestattet ist, darf der Kunde kein Reverse Engineering, keine Disassemblierung und keine Dekompilierung der Software durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

7.2.4: Der Kunde darf zur Sicherung eine Vollkopie der Software erstellen. Der Kunde hat diese als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu kopieren. Die teilweise Vervielfältigung des schriftlichen Materials für interne Zwecke ist gestattet, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software erforderlich ist. Gegebenenfalls benötigte zusätzliche Handbücher sind über die Uniki GmbH zu beziehen.

7.2.5: Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch die von ihm eingerichteten und damit befugten Nutzer entstanden sind. Gleiches gilt im Fall der unbefugten Nutzung durch sonstige Dritte, wenn und soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat.

7.2.6: Für jeden schuldhaften, vertragswidrigen Fall der der Nutzung der Software und des Benutzer-Handbuches durch Dritte, des Herstellens einer nichtgenehmigten Kopie oder der Nutzung der Software auf weiteren Rechnern hat der Kunde jeweils einen Schadensersatz in Höhe des zwölffachen monatlichen Preises zu zahlen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Uniki GmbH einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt der Uniki GmbH vorbehalten.

7.2.7: Der Kunde hat der Uniki GmbH auf Verlangen sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen Dritte zu machen, insbesondere deren Namen und Anschrift mitzuteilen sowie Art und Umfang seiner gegen diesen aus der unberechtigten Programmüberlassung bestehenden Ansprüche unverzüglich mitzuteilen.

§8: Cloud und Software-As-A-Service
8.1: Nutzungsrechte

8.1.1: Der Kunde und die von ihm eingerichteten Nutzer erhalten das nicht ausschließliche, auf die Nutzungszeit bzw. Vertragslaufzeit beschränkte Recht, auf die Softwarefunktionalitäten via Internet zuzugreifen. Darüber hinausgehende Rechte erhält der Kunde nicht.

8.1.2: Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen oder zu veräußern.

8.1.3: Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch die von ihm eingerichteten und damit befugten Nutzer entstanden sind. Gleiches gilt im Fall der unbefugten Nutzung durch sonstige Dritte, wenn und soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat.

8.1.4: Der Kunde und die von ihm eingerichteten Nutzer erhalten das nicht ausschließliche, auf Vertragslaufzeit beschränkte Recht, den Softwareclient auf seinem Rechner zu nutzen, sofern nicht eine unbeschränkte Nutzung der Clientsoftware vereinbart wird. Der Kunde ist im Fall der auf die Vertragslaufzeit beschränkte Nutzung verpflichtet, den Client nach Vertragsbeendigung zu löschen.

8.1.5: Der Kunde hat der Uniki GmbH auf Verlangen sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen Dritte zu machen, insbesondere deren Namen und Anschrift mitzuteilen sowie Art und Umfang seiner gegen diesen aus der unberechtigten Programmüberlassung bestehenden Ansprüche unverzüglich mitzuteilen.

8.2: Domain-Name

8.2.1: Im Rahmen von bestimmten Cloud- und Software as a Service-Produkten stellt die Uniki GmbH dem Kunden einen Third Level Domain Name (im Folgenden Subdomain genannt) unterhalb der Domain Uniki.cloud, Uniki.me oder elly.cloud zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf:

  • Die Verfügbarkeit einer Subdomain.
  • Den Transfer einer Subdomain, die ein anderer Kunde bereits registriert hat.

Uniki behält sich vor, die Subdomain jederzeit zu verändern, neu zuzuweisen oder zu löschen.

8.2.2: Im Rahmen von bestimmten Cloud- und Software as a Service-Produkten übernimmt die Uniki GmbH auf Wunsch des Kunden die Bestellung der Registrierung eines Second Level Domain Namens (im Folgenden Domain Name genannt) unterhalb der Top-Level-Domain .biz, .com, .de, .info, .net, .org oder .cloud. Die Uniki GmbH teilt dem Kunden Namen und Kontakt-Daten des Registrars mit. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Registrars. Die Uniki GmbH übernimmt keine Haftung und keine Garantien, insbesondere bzgl. Verfügbarkeit, Verletzung der Rechte Dritter oder im Falle von Vertragsverletzungen durch den Registrar. Der Kunde stellt Uniki von allen entsprechenden Ansprüchen frei.

8.2.3: Der Kunde hat jederzeit das Recht, die Löschung oder die Übertragung des Domain-Namens an einen anderen Registrar zu fordern, soweit dies technisch möglich und durch den Registrar zugelassen ist.

8.2.4: Die Uniki GmbH hat jederzeit das Recht, die Übertragung des Domain-Namens an einen vom Kunden selbst beauftragten Registrar zu fordern. Kommt der Kunde dieser Forderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach, hat die Uniki das Recht, die Löschung Übertragung des Domain-Namens an einen anderen Registrar zu veranlassen.

8.2.5: Mit der Kündigung von Leistungen mit Domain Name muss der Kunde die Erklärung abgeben, ob die im Rahmen von der Leistung beauftragten Domain Names mit Wirksamwerden der Kündigung auf einen anderen Vertrag mit der Uniki GmbH übertragen, – zur Löschung freigegeben oder – an einen anderen Registrar übertragen werden sollen. Erfolgt keine Erklärung durch den Kunden, wird die Uniki GmbH den Registrar anweisen, den Domain Name zu löschen bzw. die Betreuung des für den Kunden bei der zuständigen Registrierungsstelle registrierten Domain Name einstellen. Die Uniki GmbH wird dies der zuständigen Registrierungsstelle unverzüglich mitteilen.

§9: Zahlungsbedingungen

9.1: Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben.

9.2: Die vereinbarten monatlichen Preise (Miete, Leasing, Warung, Pflege, Cloud und Software-As-A-Service) sind gemäß vereinbartem Abrechnungsintervall (i.d.R. monatlich oder jährlich) im Voraus für das jeweilige Abrechnungsintervall zu bezahlen. Die Zahlung für das erste Abrechnungsintervall ist spätestens am vierzehnten Tag nach Zugang der Auftragsbestätigung und Rechnung fällig. Wenn das bestellte Paket ein Hardware-Leasing enthält, beginnt das erste Abrechnungsintervall mit dem nächsten Monat nach der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch 14 Tage nach der Auftragsbestätigung durch die Uniki GmbH. Die Lieferung der Hardware durch die Uniki GmbH erfolgt spätestens am Beginn des Abrechnungsintervalls, frühestens jedoch nach Bezahlung der Rechnung für das erste Abrechnungsintervall. Kommt die Uniki GmbH mit der Lieferung der Hardware in Verzug, dann wird die Uniki GmbH im Voraus bezahlte Monatsbeträge dem Kunden auf Wunsch anteilig zurückerstatten oder dem Kundenkonto gutschreiben, falls keine höhere Gewalt ursächlich für den Verzug ist. Wenn das bestellte Paket kein Hardware-Leasing enthält, beginnt das erste Abrechnungsintervall mit dem Monat der Auftragsbestätigung und ist anteilig, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, bis zum Ende des Abrechnungsintervalls im Voraus zu bezahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig berechnet. Ein voller monatlicher Preis wird berechnet, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Monats kündigt, dies gilt nicht bei einer Kündigung aus wichtigem Grund.

9.3: Nutzungsabhängige Preise für Cloud-Speicher sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.

9.4: Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am vierzehnten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein. Bei einem vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandat hat der Kunde selbstständig dafür Sorge zu tragen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung ausreichend gedeckt ist. Im Falle einer Rücklastschrift oder einer fehlgeschlagenen oder stornierten Kreditkarten-Zahlung hat der Kunde selbstständig dafür Sorge zu tragen, den Betrag zuzüglich etwaiger angefallener Rücklastschrift-Gebühren auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen.

9.5: Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

9.6: Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift oder Kreditkartenzahlung hat der Kunde der Uniki GmbH die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.

9.7: Die Uniki GmbH ist berechtigt, die Preise kalenderjährlich an allgemeine Listenpreise anzupassen. Eine Preissteigerung von mehr als 5 % ist schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, können beide Parteien den Vertrag mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, für den eine Preissteigerung verlangt wird, außerordentlich kündigen.

9.8: Beanstandungen gegen die Höhe der Preise der Uniki GmbH sind umgehend nach Zugang der Rechnung an die Uniki GmbH zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungszugang bei der Uniki GmbH eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. Die Uniki GmbH wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

§10: Pflichten des Kunden

10.1: Instandsetzungsarbeiten an der geleasten Hardware dürfen vom Kunden nur mit Einverständnis der Uniki GmbH ausgeführt werden.

10.2: Zum Betrieb der Hardware dürfen ausschließlich Betriebsmittel und Zubehör verwendet werden, die von der Uniki GmbH oder von dem Hersteller der Hardware zur Verwendung vorgeschrieben werden.

10.3: Der Uniki GmbH ist für die Wartung bzw. Pflege der Hardware und Software – sofern dies technisch möglich ist – die Fernbetreuung über einen Remotezugang und die automatische Konfiguration einschließlich Firmware-Update zu gestatten.

10.4: Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Identifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

10.5: Die geleaste Hardware darf nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Jede weitergehende Nutzung, einschließlich etwaiger Untervermietung, bedarf der Zustimmung der Uniki GmbH.

10.6: Der Kunde ist verpflichtet, die geleaste Hardware pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen.

10.7: Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für die Uniki GmbH erbracht werden.

10.8: Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der Uniki GmbH bei deren Instandsetzungsarbeiten jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u.a., dass der Kunde:

  • sicherstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht
  • dafür sorgt, dass den Mitarbeitern der Uniki GmbH ein Remote-Zugang zur Verfügung steht, falls die Uniki GmbH die Störung mittels eines Remotezugangs zu beseitigen versuchen möchte
  • dafür sorgt, dass den von der Uniki GmbH eingesetzten Mitarbeitern zu der vereinbarten Zeit freier Zugang zu der Hardware bzw. zu dem jeweiligen Rechner und der Software gewährt wird
  • zugunsten der Uniki GmbH-Mitarbeiter dafür sorgt, dass seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen
  • den Uniki GmbH-Mitarbeitern soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sein müssen, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume einschließlich Arbeitsmittel zur Verfügung stellt
  • den Mitarbeitern der Uniki GmbH rechtzeitig die für ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.

10.9: Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass

  • der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und für die Uniki GmbH bestimmbar ist
  • festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung der vorgesehenen Form gemeldet werden
  • erforderliche Unterlagen für die Fehlerbeseitigung der Uniki GmbH zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden
  • der Kunde nicht in die Hardware bzw. Software eingegriffen oder sie geändert hat
  • die Hardware bzw. Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der technischen Leistungsbeschreibung betrieben wird.

10.10: Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.

10.11: Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde der Uniki GmbH alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt die Uniki GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei.

10.12: Die Leistungen dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden, insbesondere

  • dürfen keine gesetzlich verbotenen, unaufgeforderten Informationen, Sachen und sonstige Leistungen übersandt werden, wie z. B. unerwünschte und unverlangte Werbung per E-Mail, Fax, Telefon oder SMS ebenso wenig wie nicht gesetzeskonforme Einwählprogramme. Ferner dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt oder in das Internet eingestellt werden und es darf nicht auf solche Informationen hingewiesen werden.
  • dürfen keine Verbindungen hergestellt werden, die dem Zweck dienen, dass der Kunde oder ein Dritter aufgrund der Verbindung und/oder aufgrund der Verbindungsdauer Auszahlungen oder andere Gegenleistungen erhalten soll (z. B. Gegenleistungen für Anrufe zu Chatlines oder Werbehotlines) oder die nicht der direkten Kommunikation zu einem anderen Teilnehmer dienen, sondern nur dem Zweck des Verbindungsaufbaus und/oder der Verbindungsdauer.
  • sind die nationalen und internationalen Urheber- und Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten.

10.13: Soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung der Leistung personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift, ist die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einzuholen.

10.13: Die Uniki GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Hardware und/oder Software und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Hardware und/Software verbunden sind. Der Kunde unterrichtet die Uniki GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder der Uniki GmbH überlassen oder nur im Einvernehmen mit Uniki GmbH führen.

10.14: Persönliche Zugangsdaten (Kennwort und Passwort) dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben, hat der Kunde diese unverzüglich zu ändern. Auf PC, USB-Stick und CD-ROM dürfen sie nur in verschlüsselter Form gespeichert werden.

10.15: Sollen von der Uniki GmbH besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat der Kunde die Uniki GmbH hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

10.16: Die durch die Uniki GmbH zu sichernden Daten des Kunden sind vor der Übermittlung durch ihn mit angemessenen Mitteln (z. B. Virenfilter) auf schädliche Komponenten zu überprüfen

§11: Verzug

11.1: Die reguläre Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, dann ist Uniki berechtigt, sämtliche Support-Leistungen (Pflege, Wartung) abzulehnen. Gerät der Kunde mit Zahlungen um mehr als 14 Tage in Verzug, dann ist Uniki berechtigt, die Funktion der Soft- und Hardware einzuschränken. Solange er mit Zahlungen um mehr als 14 Tage in Verzug ist, hat der Kunde kein Recht auf Funktion der Software oder Hardware und kein Recht auf Herausgabe von Daten, die er in der Cloud oder auf der Hardware gespeichert hat. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen und die Einsschränkung von Leistungen seitens Uniki begründet kein Recht auf Minderung, Rücktritt oder Kündigung. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der Uniki GmbH vorbehalten. Der Kunde verzichtet vollständig auf alle Ansprüche auf Ersatz jedweder Schäden, die ihm oder Dritten durch die Einschränkung der Funktionalität oder Zurückbehaltung seiner Daten oder der Daten Dritter entstehen.

11.2: Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht in Verzug, so kann die Uniki GmbH das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und im Auftrag des Kunden gespeicherte Daten löschen. Der Kunde verzichtet vollständig auf alle Ansprüche auf Ersatz jedweder Schäden, die ihm oder Dritten durch die Kündigung das Vertragsverhältnisses und die Löschung seiner Daten oder der Daten Dritter entstehen. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der Uniki GmbH vorbehalten.

11.3: Kann die Uniki GmbH die vertraglich vereinbarten Leistungen aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen trotz erfolglos gesetzter Nachfrist nicht ausführen, so ist sie berechtigt – unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte aus Verzug – von dem Vertrag zurückzutreten und einen sofort in einer Summe fälligen Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des zwölffachen monatlichen Preises (bei Miete, Leasing, Pflege, Wartung, Cloud- und Software-As-A-Service) bzw. 20% des Kaufpreises (bei Hardware-Kauf oder Software-Kauf) sowie Ersatz ihrer Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen verlangen. Der Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Uniki GmbH einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

11.4: Gerät die Uniki GmbH mit der Lieferung gekaufter Hard- oder Software in Verzug, so richtet sich die Haftung nach Ziffer 14. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Uniki GmbH eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

§12 Laufzeit

12.1: Sofern im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, beträgt die Mindestvertragslaufzeit für Leasing-, Miet-, Wartungs- und Pflege-Verträge 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende der Laufzeit, andernfalls verlängert sich der Vertrag automatisch um die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit, maximal jedoch um 12 Monate. Der Kunde hat die Kündigung gegenüber Uniki schriftlich zu erklären. Die Kündigung wird frühestens an dem Tag wirksam, an dem alle möglicherweise noch ausstehenden Rechnungsbeträge durch den Kunden beglichen wurden und eine möglichwerweise zurückzusendende geleaste Hardware bei Uniki eintrifft.

12.2: Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf der mit dem Kunden vereinbarten Mindestvertragslaufzeit aus Gründen beendet, die die Uniki GmbH nicht zu vertreten hat, ist der Kund verpflichtet, der Uniki GmbH einen in einer Summe fälligen Betrag in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden restlichen monatlichen Preise als pauschalierten Schadensersatz zu entrichten.

12.3: Bei Beendigung des Vertrages hat der Kunde der Uniki GmbH die geleaste Hardware in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig zurück zu geben, einschließlich überlassener Originaldatenträger, Bedienungsanleitung und Installationsanleitung. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche nicht zur geleasten Hardware gehörenden Daten vor ihrer Rückgabe nicht rekonstruierbar zu löschen. Der Kunde trägt die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Hardware. Eventuelle wertmindernde Beschädigungen an der Hardware können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

12.4: Mit Beendigung des jeweiligen Vertrages ist Nutzbarkeit von Software, Hardware und Cloud und die Verbindung vom Internet gesperrt. Der gespeicherte gesamte Datenbestand des Kunden ist durch diesen rechtzeitig vor dem Tag der Kündigung auf sein lokales System herunterzuladen.

§13: Sachmangel

13.1: Ist die gekaufte Hardware, Software oder Wartungs- bzw. Pflege-Leistung (Ziffern 6 und 7) mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl der Uniki GmbH zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde der Uniki GmbH nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert die Uniki GmbH die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

13.2: Ist die überlassene Hardware oder Software mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so hat der Kunde, sofern er seiner Pflicht zur Anzeige nachgekommen ist, unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche auf Minderung der Leasing-Rate und Schadensersatz das Recht, von der Uniki GmbH die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Die Uniki GmbH kann statt der Mängelbeseitigung eine Ersatzeinrichtung liefern. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 14. Die verschuldensunabhängige Haftung der Uniki GmbH auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.

13.3: Die Sachmangelhaftung sowie sämtliche Ansprüche auf Instandsetzung, Fehlerbeseitigung, Nachbesserung, Nacherfüllung oder Problemlösung erlöschen für solche von der Uniki GmbH erbrachten Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei der Uniki GmbH rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Leistungsbeschreibung und dem Benutzer-Handbuch betrieben wird.

13.4: Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.

13.5: Die Gewährleistungsrechte für gekaufte Hardware und Software gemäß Ziffern 13.1 und 13.3 stehen dem Kunden gegenüber der Uniki GmbH ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der jeweiligen Leistung zu. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch die Uniki GmbH basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Kunden innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelansprüche geltend gemacht worden ist.

13.6: Inkompatibilität mit vom Kunden verwendeter sonstiger Hardware oder Software stellt grundsätzlich keinen Mangel dar, wenn nicht in der Leistungsbeschreibung der vom Kunden gekauften, geleasten oder gemieteten Hardware oder Software explizit die Kompatibilität mit der vom Kunden eingesetzten sonstigen Hardware oder Software garantiert wird. Ebenso begründet eine erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs keinen Mangel, falls die Nutzung der Hard- oder Software in Verbindung mit inkompatibler oder nicht explizit in der Leistungsbeschreibung oder dem Benutzer-Handbuch freigegebener sonstiger Hardware oder Software ursächlich für die Beeinträchtigung ist. Die Uniki GmbH kann die zeitweise Beendigung der Nutzung der Hard- oder Software in Verbindung mit sonstiger Hardware oder Software des Kunden fordern, um eine Ursächlichkeit auszuschließen. Lehnt der Kunde diese ab, hat er den Nachweis zu erbringen, dass seine utzung der Hard- oder Software in Verbindung mit der sonstigen Hardware oder Software nicht ursächlich für die Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist.

13.7: Eigenschaften des Produktes, die der Kunde vor Vertragsabschluss bzw. während einer mindestens 14-tägigen kostenfreien Testphase feststellen konnte, begründen grundsätzlich keinen Mangel. Ebenfalls liegt grundsätzlich kein Mangel vor, wenn die Soft- oder Hardware Fehler oder Eigenschaften aufweist, die eine Funktionsfähigkeit einschränken, wenn diese Funktionsfähigkeit nicht Teil der Leistungsbeschreibung oder des Benutzer-Handbuchs ist oder dem Kunden durch die Uniki GmbH ausdrücklich in Textform zugesichert wurde.

13.8: Für die Beseitigung von Mängeln an Harware und Software gelten grundsätzlich die Bedingungen der Ziffern 10 und 7.1.5. Insbesondere ist für eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung erforderlich, dass der Kunde den Mangel ausreichend beschreibt und dieser so für die Uniki GmbH bestimmbar wird. Ferner sind der Uniki GmbH notwendige Unterlagen für die Mangelbeseitigung zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

13.9: Hat die Uniki GmbH nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte der Kunde dies erkennen können, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von der Uniki GmbH zugrunde gelegt.

§14: Haftung

14.1: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet die Uniki GmbH unbeschränkt.

14.2: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Uniki GmbH im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet die Uniki GmbH bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

14.3: Für den Verlust von Daten haftet die Uniki GmbH bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 14.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Eine geeignete Datensicherung schließt mindestens die Umsetzung eines vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfohlenen Datensicherungskonzeptes (CON.3) unter Verwendung der Datensicherungs-Funktionalität der Uniki-Software, insofern diese eine solche enthält.

14.4: Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverluste, die durch Inkompatibilität der auf dem PC-System des Kunden vorhandenen Komponenten mit der Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§15: Export

Der Kunde wird, die für Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.

§16: Geheimhaltung

Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner i. S. d. §§ 15 ff AktG. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Die Uniki GmbH ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Subunternehmer weiterzugeben, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.

§17: Höhere Gewalt

17.1: Für Ereignisse höherer Gewalt, die der Uniki GmbH die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die Uniki GmbH nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Epidemien, Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Ab-schluss dieses Vertrages eintreten.

17.2: Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die Uniki GmbH auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.

17.3: Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

17.4: Wenn ein Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage andauert, kann jede Partei, diese Vereinbarung ohne jegliche Haftung oder Kosten beenden, wenn der jeweiligen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Bereits angefallene Kosten oder bereits erbrachte Leistungen sind jedoch von der auftraggebenden Partei zu bezahlen.

§18: Änderungen der rechtlichen Bedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preise

Beabsichtigt die Uniki GmbH Änderungen der rechtlichen Bedingungen, der Leistungsbeschreibungen oder Preiserhöhungen vorzunehmen, so werden die Änderungen dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen werden zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens unter diesen Voraussetzungen Vertragsbestandteil:

  • Die Uniki GmbH ist zu einseitigen Änderungen der rechtlichen Bedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preise zu Gunsten des Kunden berechtigt.
  • Dem Kunden steht bei Preiserhöhungenvon um mehr als 5%, Änderungen der rechtlichen Bedingungen zu seinen Ungunsten und nicht lediglich unerheblichen Änderungen der Leistungsbeschreibungen zu seinen Ungunsten das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform zu kündigen. Auf das Kündigungsrecht wird der Kunde in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen.
  • Unabhängig von diesen Regelungen ist die Uniki GmbH für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen. Bei dieser Anpassung hat der Kunde kein Kündigungsrecht.
§19: Datenschutz

19.1: Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (Auftragsverarbeitung) ist von den Vertragsparteien eine Vereinbarung nach Vorgabe der jeweils aktuell geltenden Mustervereinbarung der Uniki GmbH für die Auftragsdatenverarbeitung als Anhang zu diesem Vertrag abzuschließen.

19.2: Die Uniki GmbH gewährleistet bei der Datenverarbeitung die Einhaltung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Datensicherheit gemäß Datenschutzgrundverordnung und etwaiger über die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung hinausgehender, bei Uniki GmbH eingesetzter Standards und Technologien, insbesondere zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und Integrität der verwendeten Daten. Die Uniki GmbH wird den Kunden auf Wunsch näher über die Maßnahmen informieren.

19.3: Der Kunde ist nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten der Betriebsstätten der Uniki GmbH zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche und gesonderte vertragliche Kontrollrechte des Kunden.

19.4: Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, als Referenz genannt zu werden.

§20: Rechtsmangel

20.1: Falls im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistung durch den Kunden im vertraglich vereinbarten Rahmen bzw. entsprechend der Leistungsbeschreibung Rechte Dritter verletzt und durch den Rechtsinhaber entsprechende Ansprüche gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden, hat der Kunde die Uniki GmbH unverzüglich schriftlich über die Anspruchsmeldung des Dritten unterrichten. Die Uniki GmbH wird dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder die Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zum Rechnungspreis zurücknehmen. Die Art der Abhilfe wählt die Unik GmbH. Der Anspruch des Kunden auf Abhilfe erlischt, falls der Kunde bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter nicht im Einvernehmen mit der Uniki GmbH handelt.

20.2: Der Kunde ist berechtigt, Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche entsprechend der Ziffer 14 zu verlangen, falls eine Abhilfe gemäß Ziffer 20.1 nicht möglich oder der Uniki GmbH nicht zumutbar ist.

20.3: Die Uniki GmbH informiert den Kunden unverzüglich, falls Dritte ihr gegenüber Ansprüche aufgrund der Verletzung deren Rechte anmelden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistung durch den Kunden steht.

20.4: Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

§21: Testzeitraum

Dem Kunden kann durch die Uniki GmbH in Textform für Miet-, Leasing- und Cloud-Verträge ein Testzeitraum eingeräumt werden. In diesem Fall erhält der Kunde ein einmaliges Sonderkündigungsrecht zum Ende des Testzeitraums. Im Paket gebuchte Leistungen sind nicht einzeln kündbar. Im Falle der Kündigung hat der Kunde ihm überlassene Hardware innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Testzeitraums an die Uniki GmbH in einwandfreiem Zustand zurück zu geben. Andernfalls gilt die Kündigung als unwirksam und es gelten die vereinbarte Mindest-Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen und sonstigen Bestimmungen aus Ziffer 12. Das Sonderkündigungsrecht erlischt, falls der Kunde gemäß §9 und §11 mit Zahlung einer Rechnung in Verzug kommt. Im Falle einer wirksamen Kündigung erhält der Kunde im Voraus bezahlte Vergütungen anteilig erstattet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen aus Ziffern 9.2 bis 9.6 und 12.3 bis 12.4.

§22 Informationspflicht gemäß Batteriegesetz (BattG)

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder Akkumulatoren oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien oder Akkumulatoren enthalten, sind wir gemäß der Batterieverordnung verpflichtet, auf Folgendes hinzuweisen: Batterien dürfen nicht in den Hausmüll gegeben werden. Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endverbraucher gesetzlich verpflichtet. Sie können Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe (z.B. in kommunalen Sammelstellen oder im Handel) unentgeltlich zurückgeben. Sie können Batterien aus unserem Sortiment in üblicher Menge auch per Post an uns zurücksenden. Batterien oder Akkumulatoren, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. In der Nähe zum Mülltonnensymbol befindet sich die chemische Bezeichnung des Schadstoffes. "Cd" steht für Cadmium, "Pb" für Blei, "Hg" für Quecksilber, "Li" für Lithium, "Ni" für Nickel, "Mh" für Metallhydrid und "Zi" für Zink.

Die Zeichen unter den Mülltonnen stehen für:

  • Pb: Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei
  • Cd: Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium
  • HG: Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber

Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonnen bedeutet, dass die Batterie nicht in den Hausmüll gegeben werden darf.

§23 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Hersteller müssen seit dem 13. August 2005 in den Verkehr gebrachte, alte Elektrogeräte kostenlos zurücknehmen. Die Hersteller müssen ihre Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 23. November 2005 in Verkehr gebracht werden, mit einem Symbol (durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern) kennzeichnen.

Als Händler sind wir gesetzlich verpflichtet, Sie hiermit zu informieren, dass solche Altgeräte nicht als unsortierter Siedlungsabfall zu beseitigen sind, sondern getrennt zu sammeln und über die örtlichen Sammel- und Rückgabesysteme zu entsorgen sind. Gemäß dem Gesetz "ElektroG" vom 23.März 2005 verkaufen wir ab dem 25. November 2005 nur noch Elektro- und Elektronikgeräte von Herstellern, welche sich entsprechend bei der zuständigen Behörde registriert haben und eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung ihrer Elektrogeräte nachweisen können.

§24: Sonstige Bestimmungen

24.1: Falls Bestimmungen des Vertrages unwirksam sind oder werden oder sich herausstellt, dass der Vertrag lückenhaft ist, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine angemessene Regelung, die so weit wie möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vermutlich gewollt hätten.

24.2: Der Gerichtsstand ist München.

24.3: Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.

24.4: Die Uniki GmbH hat sich keinen einschlägigen Verhaltenskodizes unterworfen.

24.5: Mündliche Nebenabreden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.

24.6: Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Uniki GmbH gestattet.

24.7: Die Uniki GmbH ist berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ohne Zustimmung des Kunden auf einen Dritten zu übertragen. Für den Fall der Übertragung auf einen namentlich nicht genannten Dritten steht dem Kunden nur dann ein Kündigungsrecht zu, wenn das Gesetz dies fordert, und dann nur bis zum Zeitpunkt der Übertragung.

24.8: Mitteilungen mit Bezug zum Vertrag sendet die Uniki GmbH dem Kunden an dessen E-Mail-Adresse, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen Anderes verlangen.

24.9: Für die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht.